Leitbild Ökojagd Österreich

1. Die naturnah orientierte Wald- u. Wildbewirtschaftung -
Eine artenreiche standortgemäße Naturverjüngung auf Grundlage der natürlichen Waldgesellschaft soll ohne Schutzmaßnahmen erwachsen können. Dafür ist ein waldgerechter Wildstand, angepasst an den natürlichen Lebensraum, erforderlich. Der Wald zeigt, ob die Jagd stimmt.

2. Jagd ist wesentlicher Teil der Land- u. Forstwirtschaft -
Jagd ist kein Selbstzweck; sie hat die Regulierung des Wildstandes an den Lebensraum zum Ziel und für die Erhaltung und den Schutz der Artenvielfalt im Ökosystem zu sorgen.
Wald und Wild vor Jägerinteressen.

3. Schutzwald - Die Jagd hat dafür zu sorgen, dass die Verjüngung insbesondere im Schutzwald ohne Wildschäden rasch und artenreich durchwachsen kann. Erforderlichenfalls ist die Ausweisung von schalenwildfreien Zonen nach Vorarlberger Vorbild mit ganzjähriger präventiver Schalenwild-Bejagung durchzuführen.

4. Verbesserung der Rechte der Grundeigentümer
a) Mitwirkung aller Grundeigentümer bei der Bestellung der Jagdausschüsse - Direktwahl der Vertreter. Jährliche Grundeigentümerversammlung mit Berichten des Jagdausschusses und des Jagdleiters. Beschlussfassung über die Art der Jagdverwertung u. über eventuelle Auflösung des Pachtvertrages.
b) Dem Jagdausschuss ist zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Antrags-, Berufungs- und Kontrollrecht gegenüber den Behörden (Parteistellung) einzuräumen.
c) Die Jagdausschüsse erhalten eine Vertretungsorganisation auf Bezirks und Landesebene; Informations- und Erfahrungsaustausch bei einer jährlich verpflichtend stattfindenden Versammlung, welche durch die Landwirtschaftskammer zu organisieren ist.
d) Einrichtung von Vergleichs- und Weiserflächen (siehe OÖ.) und jährliche Begehung mit öffentlichem Aushang.
e) Senkung der Pachtdauer auf 3 Jahre.

5. Eigenbewirtschaftung - Aufhebung des Verpachtungszwangs für genossenschaftliche Jagdgebiete. Möglichkeit der Eigenbewirtschaftung durch die Grundeigentümer nach Vorarlberger und Tiroler Vorbild. Der Jagdleiter wird in diesem Fall von den Grundeigentümern bestellt und hat die Funktion eines Jagdverwalters. Alle interessierten Jäger, bevorzugt ortsansässige Grundeigentümer, werden mittels Revierbegehungsscheine in die Jagd eingebunden.

6. Überbetriebliche Eigenjagd - Ermöglichung gemeinsamer Eigenjagden auf Basis der gesetzlichen Eigenjagdgröße durch Zusammenschluss mehrerer angrenzender Grundbesitzer.

7. Abschussplanung - Grundlage ist der Zustand der Waldvegetation (Wildeinflussmonitoring, Waldbegehungen, Kontrollzäune, Vegetationsgutachten).

8. Generelles Fütterungsverbot - Ausnahme: "In tatsächlichen Notzeiten", in denen Wildtiere ohne künstliche Fütterung in großer Anzahl verhungern würden.

9. Neubewertung des "Raubwildes" - Die Einteilung der Wildarten in Nutzwild und "Raubwild" ist überholt. Beutegreifer haben im Naturhaushalt eine wichtige ökologische Funktion. Eine gesetzliche Schonzeit in Anlehnung an den Dachs, sowie eine Bejagung nach den Grundsätzen des Tierschutzes ist für alle Beutegreifer unentbehrlich.

Die Schonzeit für Beutegreifer sollte am 1.März beginnen und mind. 6 Monate dauern. Der Zuwanderung von Luchs, Wildkatze, Wolf und Bär in geeignete Lebensräume stehen wir positiv gegenüber.

10. Anpassung der Jagdmethoden - Forcierung von (revierübergreifenden) Bewegungsjagden; Schrotschuss auf Rehwild, Intervalljagd und Gruppenansitz.

11. Änderung bzw. Vereinfachung der Schusszeiten bei Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild)
1.Mai - 31.Dezember -> alle männlichen und nichtführenden weiblichen Stücke.
1.August - 31.Dezember -> alle Stücke.

12. Generelles Fallenjagdverbot

13. Generelles Jagdverbot auf Greifvögel

14. Verbot des Abschusses von Haustieren

15. Einheitliche Jagdkarte
- Inklusive Versicherungsschutz für das gesamte Bundesgebiet

16. Forcierung bleifreier Munition
- Aus Umweltschutz- und Wildbrethygienegründen

17. Entsprechende Einbindung des ÖJVÖ
- Bei relevanten Gesetzesnovellen, Verordnungs- und Richtlinienänderungen.

18. Ausbildung der Jungjäger und Jagdaufseher - Möglichkeit eines Vorbereitungsseminares und Ablegung der Prüfungen in allen land- und forstwirtschaftlichen Landes- und Bundesschulen, insbesondere an landwirtschaftlichen Fachschulen. Unterricht und Prüfung von Schülern und anderen Interessierten durch Schulpersonal. Die Ablegung der forstwirtschaftlichen Meisterprüfungen beinhaltet die Jungjäger u/o. Jagdaufseherprüfung.

19. Jagdliches Hundewesen -
Anpassung der Ausbildung der Jagdhunde an die geänderten Jagdmethoden, insbesondere Berücksichtigung der Bewegungsjagden auf Schalenwild und Vernachlässigung der Baujagd. Zulassung von gemischtrassigen Jagdhunden als Revierhund.

20. Verbot jeglicher Gatter- und Käfighaltung von Wildtieren

21. Abschaffung der gesetzlichen Trophäenschau/-bewertung

22. Aufhebung der Zwangsmitgliedschaften bei den Landesjagdverbänden

23. Entbürokratisierung und Deregulierung des Jagdbetriebes

24. Bundesjagdgesetz mit landesgesetzlichen Regelungen